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Stiftungssatzung

 

B Ü R G E R S T I F T U N G    B A D   E M S

Stiftungssatzung              

 

Präambel

 

Die Bürgerstiftung Bad Ems ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche  Einrichtung  von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen für Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Bad Ems.

Ihre Aufgabe ist es bürgerschaftliches  Engagement auszulösen, zu fördern und zu unterstützen. Sie soll dem Gemeinwohl dienen, den sozialen Zusammenhalt stärken, die Chancengleichheit fördern, das Bewusstsein für ökologische Anliegen festigen, die Verständigung zwischen den Bürger/ - innen vertiefen und Kräfte der Innovation für die Stadt Bad Ems mobilisieren.

Die Bürgerstiftung will den Bürger/ -innen ein Forum bieten, sich nicht nur mit Geld, sondern auch mit Zeit und Ideen für das Gemeinwohl zu engagieren.

Die Bürgerstiftung Bad Ems will Projekte und Vorhaben im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung fördern, die im Interesse der Stadt  und ihrer Bürger/ - innen liegen und die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommune gehören.

Insbesondere will die Bürgerstiftung helfen und Anregungen geben, in diesen Bereichen die Leistungen und die Leistungsfähigkeit der Stadt Bad Ems nachhaltig und dauerhaft zu verbessern.

Die Stiftung zielt darauf ab, in Ergänzung und in Zusammenarbeit mit den bereits derzeit bestehenden  Organisationen und Initiativen zusätzliches bürgerschaftliches Engagement  zu ermöglichen

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1)        Die Stiftung trägt den Namen "Bürgerstiftung Bad Ems“.

(2)        Die Bürgerstiftung Bad Ems ist eine  öffentliche rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)        Sitz der Stiftung ist Bad Ems.

 

§ 2
Stiftungszweck

(1)     Zweck der Stiftung ist es, ehrenamtliches Engagement in Bad Ems zu fördern und gemeinnützige Projekte und Initiativen in den folgenden Bereichen zu initiieren, zu planen oder zu unterstützen:

 

.                   -Stadtgeschichte

.                   -Wissenschaft und Forschung

.                   -Bildung, Erziehung und Sport

.                   -Kunst und Kultur

.                   -Völkerverständigung

.                   -Umwelt-, Tier- und Naturschutz

.                   -Landschafts- und Denkmalpflege

.                   -Jugend- und Altenhilfe, Gesundheitswesen

.                   -Brauchtumspflege

.                   -Stadtentwicklung

.                   -bürgerschaftliches Engagement und nachhaltiges Gemeinwesen

 

 

.                    

(2)     Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a.      Unterstützung von natürlichen und juristischen Personen sowie Personenmehrheiten nach Maßgabe der Abgabenordnung, die die in Absatz (1) bezeichneten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen, sowohl finanziell als auch gegebenenfalls im Rahmen von Beratungstätigkeiten.“

b.     Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

c.      Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungs­gedanken in der Bevölkerung zu verankern,

d.     Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.

 

(3)    Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch eigene Projekte, wie

        Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten und Vorträgen; ferner durch die Auslobung

        von Preisen und anderen geeigneten Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen,

die im Sinne der Stiftungszwecke erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen  werden.

(4)    Die    Zwecke     können     sowohl      durch     operative     als    auch    fördernde         Projektarbeit

          verwirklicht werden.

(5)    Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(6)    Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete

          Öffentlichkeitsarbeit ein.

(7)     Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Bad Ems oder einen anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der  Gemeinde- bzw. Landkreisordnung gehören.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

          des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.
Mittel und Vermögen der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen
 Zwecke der Bürgerstiftung Bad Ems verwendet werden. Es darf keine Personen durch Aus-

gaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

         

         

 

§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus



a) dem Grundstockvermögen und
 b) ihrem sonstigen Vermögen. 

(1)   Zum Grundstockvermögen gehören

a)     das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen

b)     das der Stiftung zugewendete Vermögen (Mindestbetrag 100,-- EUR), das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und

c)     das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. 

(2)   Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 15 % verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken. 

(3)   Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.  

(4)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen, wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. 

(5)   Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen. 

(6)   Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 

 

 

§ 5

Stiftungsorganisation

 

(1)        Organe der Stiftung sind die Stifterversammlung, der Stiftungsrat und der Vorstand.

 

(2)        Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können mit
Ausnahme der Mitglieder der Stiftungsversammlung eine angemessene Aufwandsent-
schädigung und Ersatz angemessener Auslagen erhalten.

 

(3)        Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen
            beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(4)        Der Stiftungsvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall legt der  
            Stiftungsvorstand fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die
            erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen         
            Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

 

(5)        Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse bilden

 

(6)        Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere
            geregelt werden:

- Einberufung,

- Ladungsfristen und -formen,

- Abstimmungsmodalitäten,

- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

 

(7)        Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(8)        Die Stiftung hat über ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen
            Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende
            jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser soll von einem
            Abschlussprüfer geprüft werden, der vom Stiftungsrat zu bestellen ist.
            Die Prüfung hat sich auch auf den Erhalt des Stiftungsvermögens und auf die 
            satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmitteln zu erstrecken.  
 

(9)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

 

 

§ 6

Stifterversammlung

(1)       Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern und den Zustiftern. Diese gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an. Die Zugehörigkeit ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. Jedem Stifter steht es frei, für die Zukunft auf die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung zu verzichten.

           

(2)       Juristische Personen können der Stifterversammlung ebenfalls angehören, jedoch nur solange, wie sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellt haben und dies der Stiftung schriftlich mitgeteilt wurde; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

           

(3)       Die Stifterversammlung kann durch den Stiftungsrat um Personen erweitert werden, die - auch durch Stiftung von Arbeitszeit - den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch ehrenamtliches Engagement im Sinne des Zweckes der Stiftung um die Belange des Gemeinwesens der Stadt Bad Ems verdient gemacht haben.

           

(4)       Die Stifterversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr durch den Stiftungsvorstand bei Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bad Ems. Sie kann ergänzend in geeigneter Weise, insbesondere über die örtliche Tagespresse, eine eventuelle Homepage der Stiftung sowie per E-Mail erfolgen.

                            

(5)       Die Stifterversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied, in der Regel durch den Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

(6)       „Jede ordnungsgemäß einberufene Stifterversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Beschlossen wird mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt“

 

§ 7

 

Aufgaben der Stifterversammlung

 

(1)   Die Stifterversammlung nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:

       

 

        a)    Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates, dessen Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

             

        b)   Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

             

        c)    Kenntnisnahme aller wesentlichen Vorgänge der Stiftung durch die Gremien der Stiftung.

 

 

§ 8

 

Stiftungsrat

 

(1)   Der Stiftungsrat der Bürgerstiftung Bad Ems besteht aus mindestens 5, maximal 15 Personen.

       

(2)   Die Mitglieder des Stiftungsrates, dessen Vorsitzender und sein Stellvertreter werden von der Stifterversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für 4 Jahre, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Davon  gehört dem Stiftungsrat der/die jeweilige Stadtbürgermeister/ -in  der Stadt Bad Ems als geborenes Mitglied an . Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die erste Wahl erfolgt durch die Gründungsstifter in der Gründungsversammlung.

      

(3)   Mitglieder des Stiftungsrates können Personen werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Gemeinwesens der Stadt Bad Ems verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können.

      

(4)   Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, seinen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vorstandes der Stiftung. Deren erste Wahl erfolgt durch die Gründungstifter in der Gründungsversammlung.

      

(5)   Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus dem Amt (ohne Abberufung durch die Stiftungsversammlung) aus, kann der Stiftungsrat ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten regelmäßigen Wahl des Stiftungsrates bestimmen.

       

(6)   Mitglieder des Stiftungsrates können von der Stiftungsversammlung jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.

      

(7)   Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung der Sitzung, des Sitzungstermins sowie des Sitzungsortes.

           

(8)   Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht geladen wurde sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Es ist zulässig, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen, sofern kein Stiftungsratsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Beschlussvorlage zustimmt. Bei Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

      

(9)   Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

 

 

§ 9

 

Aufgaben des Stiftungsrates

 

(1)   Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes. Der Stiftungsrat kann deshalb vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist ferner regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.

      

(2)   Der Stiftungsrat ist berechtigt, gegenüber dem Stiftungsvorstand Vorschläge hinsichtlich der Schwerpunkte der Fördertätigkeit der Stiftung und der Verwendung der Mittel der Stiftung zu unterbreiten.

      

(3)   Ferner ist der Stiftungsrat berechtigt, Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten zu erlassen.

Der Stiftungsrat kann den Vorstand bevollmächtigen, im Rahmen festgelegter Grenzen Förderanträge vorab zu genehmigen.

       

(4)   Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere:

       

        a)        Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

              

        b)    Genehmigung von Förderanträgen, Prämien aus Ideenwettbewerben.

              

c) Festlegung der Grenzen und Bevollmächtigung des Stiftungsvorstandes in diesem Rahmen Förderanträge vorab zu genehmigen. Die vorab genehmigten Förderungen sind dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu geben.

d)    Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplans für das jeweilige Geschäftjahr sowie der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

           

e)     Entlastung des Vorstandes

              

        f)     Festlegung der Höhe einer angemessenen Aufwandsentschädigung.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

Stiftungsvorstand

 

(1)   Der Vorstand der Bürgerstiftung Bad Ems besteht aus mindestens 3, maximal 5 Personen. Der erste Vorstand wird durch die Gründungsstifter im Rahmen der Stiftungsgründung bei Unterzeichnung des Stiftungsgeschäftes bestimmt.

      

(2)   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

      

(3)   Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.

      

(4)   Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtszeit durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsvorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

      

(5)   Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es sind je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Stiftungsvorstandes Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

       

(6)   Der Geschäftsführer kann den Stiftungsorganen (mit Ausnahme der Stiftungsversammlung) sowie den sonstigen Gremien nicht als Mitglied angehören.

      

(7)   Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, mindestens 2 Monate vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

      

(8)   Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung der Sitzung, des Sitzungstermins sowie des Sitzungsortes.

      

(9)   Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht geladen wurde sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Es ist zulässig, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen, sofern kein Stiftungsvorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Beschlussvorlage zustimmt. Bei Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

      

(11) Auf Verlangen des Stiftungsrates sind einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand verpflichtet, nach vorheriger Terminsabstimmung an Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

 

 

 

 

 

 

§ 11

 

Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand verwaltet und führt im Rahmen dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung die Stiftung und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

       

a)     Verwaltung, Buchführung und Rechnungslegung des Stiftungsvermögens

       

b)     Durchführung und Auswertung von Ideenwettbewerben

       

c)     Abschluss von Dienstleistungsverträgen

       

d)     Vorprüfung und ggf. Genehmigung der Förderanträge im Rahmen der vom Stiftungsrat gemäß
        § 9 Abs. 3 bevollmächtigten Grenzen

       

e)     Erstellung des Wirtschaftsplans für das jeweilige Geschäftjahr sowie die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

       

f)     Anzeige von Veränderungen im Vorstand an die Stiftungsbehörde

       

g)     Regelmäßige Berichterstattung an den Stiftungsrat und an die Stifterversammlung

       

h)    Systematische Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit

       

i)     Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats und der Stiftungsversammlung.

 

 

§ 12

 

Geschäftsführer

 

(1)   Der Stiftungsvorstand bestellt den Geschäftsführer und vereinbart mit ihm eine zu bestimmende Amtszeit.

       

(2)   Der Geschäftsführer kann vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.

       

(3)      Der Geschäftsführer kann eine angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz angemessener Auslagen erhalten. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

 

§ 13

Fachausschüsse 

 

(1)             Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden

 

(2)             Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen und sonstigen Projekten im Rahmen der Vorgaben des Vorstands.
Die Entscheidungsbefugnisse der Stiftungsorgane bleiben unberührt.

(3)             Alle Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen

 

 

 

 

§ 14

 

Satzungsänderungen

 

 

(1)  Der Stiftungsrat kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr  dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint. 

(2)   Der Stiftungsrat kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Abs. 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. 

(3)   Der Stiftungsrat kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen  bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. 

(4)   Der Stiftungsrat kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1) – 3) fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.  

(5)   Satzungsänderungen nach den Abs. (1) – (4) bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. 

 

 

 

 

§ 15

Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

(1)   Der Stiftungsrat kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen, oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich  die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB. 

(2)   Der Stiftungsrat kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch  durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. 

(3)   Beschlüsse nach den Abs. 1) und 2) bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. 

 

§ 16

 

Anfallberechtigung

 

 

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Ems, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17  -

Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1)   Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

(2)   Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.